Nelly, Dominique, Lola, Susi oder Irma….Die Vielfalt der Namen, die die Damen im Berliner Sex-Geschäft tragen, ist riesig. Internationalität und Kuturvielfalt, aber auch der Wunsch nach dem Aussergewöhnlichen und Exotischem führen in diesem Berufsbild zu den buntesten Bezeichnungen, die sich die Damen so einfallen lassen. Allein in Berlin bieten schätzungsweise 8.000 Prostituierte ihre Dienste an. Kaum eine andere Stadt in Europa ist so liberal bei der Prostitution und bei der Vielzahl im Wettbewerb ist ein ausgefallener Name auch oft schon die beste Empfehlung. „Nomen ist Omen“ wußten schließlich schon die alten Lateiner und ein cooler Name ist stets ein wichtiger Schritt, damit Menschen zueinander finden. Vater Staat gibt diesem „Kontaktbeschleuiniger“ aber nur begrenzt eine Berechtigung im Berufsfeld für Sex-Arbeiterinnen.
Eine Klägerin, die in Berlin als Model einen Escortservice betrieb,wollte ihren guten Künstlernamen auch in ihrem Personalausweis führen. Zugleich engagiert die Lady sich auch öffentlich für die Rechte von Prostituierten. In der Öffentlichkeit trat sie dazu stets unter ihrem Pseudonym auf. Beim Bezirksamt Pankow hatte sie ihren Antrag auf Eintragung dieses Namens als Künstlernamen in ihren Personalausweis bantragt. Die Behörde lehnte ab, weil die Antragstellerin keine künstlerische Tätigkeit ausübe und unter diesem Namen auch nicht öffentlich bekannt sei. Hiergegen wandte sich die Lady mit dem Argument, sie arbeite als Kultur- und Erotikbegleiterin umd setze ihrem Körper ebenso ein, wie etwa eine Tänzerin. Schließlich schlüpfe sie auch noch in verschiedene Rollen wie eine Schauspielerin und beeinflusse dadurch die Wahrnehmung des Betrachters
Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies diese Klage ab. Die Dame habe keinen Anspruch auf die begehrte Eintragung. Als Künstlername werde der Namen bezeichnet, unter dem ein Betroffener als Künstler auftrete. Daran fehle es. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; dabei gehe es primär nicht um Mitteilung, sondern um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Auch wenn die Klägerin einer selbstbestimmten Tätigkeit nachgehe, handele es sich hierbei nicht um freie schöpferische Gestaltung, in der sie ihre Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck bringe. Im Mittelpunkt ihres Services stehe die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse ihrer Kunden.
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